Anbieterkennzeichnung / Impressum
Protact Limited
1176 Rue de la Perle
3333 Mahe
SEYCHELLES
Gerichtsstand: Mahe, Seychellen
Die Website dsds-superstar.com ist Teilnehmer des Partnerprogramms von Amazon Europe S.à r.l., ein Partnerwerbeprogramm, das für Websites konzipiert wurde, mittels dessen durch die Platzierung von Werbeanzeigen und Links zu amazon.co.uk / Javari.co.uk / amazon.de / amazon.fr / Javari.fr / amazon.it Werbekostenerstattungen verdient werden können.
Durch den Kauf bei Amazon unterstützst Du die Finanzierung des Servers.
Anmerkung / Bitte:
Wir sind nicht die offizielle DSDS Seite.
Bitte wendet Euch für Fragen & Fanpost und Castings etc direkt an RTL bzw an die Produktionsfirma von DSDS. Die Autogramm & Fanpost Adresse findest du hier: http://www.dsds-superstar.com/ueber-dsds/dsds-autogramme-fanpost
Besonders relevant – bitte unbedingt beachten:
Im Falle von wettbewerbsrechtlichen, domainrechtlichen, urheberrechtlichen oder ähnlichen Problemen, so wie möglichen Copyright-Verletzungen, bitten wir Sie, zur Vermeidung unnötiger Rechtsstreite und Kosten, uns bereits im Vorfeld zu kontaktieren. Die Kostennote einer anwaltlichen Abmahnung ohne vorhergehende Kontaktaufnahme mit Protact Limited, wird im Sinne der Schadensminderungspflicht als unbegründet zurückgewiesen!
Rechtsprechung bei Hotlinking bzw. Deep Links im Internet
Außer im Falle des Framings der Hauptseite einer Webpräsenz stellt Hotlinking stets eine Form von Deep Links dar.
Der Bundesgerichtshof hat in seiner sogenannten Paperboy-Entscheidung vom 17. Juli 2003 (BGHZ 156, 1), festgestellt, dass das Setzen von Deep Links, auch Hotlinking genannt, nicht gegen die urheberrechtlichen Befugnisse der verlinkten Anbieter verstößt. Auch eine unlautere Ausbeutung von Anbieterleistungen durch das Setzen von Deep Links/Hotlinks wurde verneint.
Laut der Pressemitteilung zu o. g. Urteil sind nicht-passwortgeschützte Inhalte für das maschinelle oder menschliche Lesen jederzeit frei verfügbar und nutzbar, was der ursprünglichen Aufgabenstellung bei der Erfindung des Arpanets, dem Vorläufer des Internets, entspricht. Die Beachtung der Datei robots.txt ist aus der Aufgabenstellung des Arpanets heraus nicht zwingend, da es genug technische Systeme gibt, die ein ungewolltes „Auslesen“ von Daten verhindern (siehe beispielsweise .htaccess, Pay per Click). Die Beachtung der Datei robots.txt ist demnach als pure Höflichkeit ohne rechtliche Folgen bei Nichtbeachtung zu verstehen. Hierzu siehe auch: www.lawmas.de
Gerichtsstand: Mahe, Seychellen